AGB
1. Allgemeines
Mit der Auftragserteilung erkennt der Besteller unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen an. Sie bilden einen wesentlichen Bestandteil des Liefervertrages. Diese unseren Verkaufs-, Lieferund Zahlungsbedingungen entgegenlaufenden Bedingungen im Kundenauftrag sind in vollem Umfang aufgehoben, an deren Stelle treten unsere Bedingungen.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeit. Preise für Druckwerkzeuge sind Ca.-Angaben. Für Verkäufe oder Abschlüsse, die Handelsvertreter tätigen, behalten wir uns stets die endgültige Entscheidung vor. Bei ersten Geschäften mit uns unbekannten Firmen behalten wir uns das Recht vor, gegen Nachnahme zu liefern oder Vorkasse zu verlangen.
3. Preise und Versand
Unsere Preise sind Netto-Preise, die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Preise und Angebote sind ab Fabrik. Die Sendungen reisen, wenn nicht anders vereinbart, zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Verpackung und Versandspesen werden zu Selbstkosten berechnet. Verpackungen können nicht zurück genommen werden. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung durch einen Frachtführer oder die Übernahme durch den Besteller, gilt die Lieferung am Tage der Rechnungslegung als bewirkt und sämtliche Gefahren gehen auf den Besteller über.
4. Lieferfristen
Als Anfangstag für etwa eingegangene Lieferfristen gilt der Tag der Auftragsbestätigung bzw. der ag der Klarstellung der Order. Der Liefertermin bezieht sich ausnahmslos auf die Auslieferung ab Fabrik. Fixtermine schließen wir grundsätzlich aus. Soweit die Verzögerung der Leistung von uns zu vertreten ist, kann der Besteller eine angemessene Frist zur Leistung setzen und nach deren erfolglosem Ablauf im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zurücktreten. Auf unser Verlangen hat der Besteller innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Der vom Verkäufer bestätigte Liefertermin hebt diesbezügliche Vorschriften des Bestellers auf. Störende Ereignisse, insbesondere Fälle höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel oder ähnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse bei uns oder unseren Lieferanten, entbinden uns von der rechtzeitigen Lieferung.
5. Abrufe
Waren, welche ohne bestimmte Abrufzeit zum Abruf bestellt werden, sind innerhalb längstens sechs Monaten, vom Tag der Bestätigung an gerechnet, abzunehmen.
6. Sonderanfertigungen
Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen hat der Besteller uns von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten freizustellen. Werkzeuge, Formen etc., welche zur Anfertigung von besonderen Waren hergestellt werden müssen, bleiben bei anteiliger Berechnung unser Eigentum.
7. Mengen und Materialvorbehalte
Abweichungen in Bezug auf Farbe und Ausführung behalten wir uns im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vor. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand sind unverbindliche Beschreibungen. Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10% werden marktüblich vorbehalten. Unberechnete Muster bleiben unser Eigentum und sind auf Verlangen frei zurückzusenden.
8. Rohstoffsituation
Der Verkäufer behält sich eine Preisänderung im Einzelfall vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrags eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Liefermengenkönnen unter Bezug auf die zum Zeitpunkt der Produktion zur Verfügung stehenden Rohstoffmengen nur unter Vorbehalt bestätigt werden.
9. Importartikel
Für Importartikel werden Liefermengen und Lieferzeiten unter dem Vorbehalt bestätigt, dass die Ware dem Verkäufer zur Verfügung steht, soweit er die von ihm verkehrsüblich zu erwartenden Maßnahmen dafür getroffen hat.
10. Verwahrung
Für die vom Besteller überlassenen Vorlagen, Muster, Druckträger u.a., der Wiederverwertung dienenden Gegenstände haften wir nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstandene Schäden.
11. Beanstandungen
Rügen wegen erkennbarer Mängel müssen spätestens 10 Tage nach dem Empfang der Ware schriftlich bei uns vorgetragen werden. Das gilt auch für von uns an Ihre Kunden oder Weiterverarbeiter gelieferte Ware. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese bei angemessener Frist aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
12. Haftungsbeschränkungen
Wir schließen unsere weitergehende Haftung für Pflichtverletzungen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantie betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
13. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang einer Zahlung aus dem Liefervertrag vor. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, können wir eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmen, soweit diese nicht nach dem Gesetz entbehrlich ist. Nach erfolglosem Verstreichen der Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderung i.H. des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufssache oder nach Weiterverarbeitung verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht mit der Zahlung in Verzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dieses aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangendes Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nun mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
14. Zahlungen
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto ab Rechnungsdatum oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Zielüberschreitungen sind wir berechtigt, vom Verfalltag an Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Mahngebühren i.H.v.10,- F je Mahnung zu berechnen. Skonto wird nur gewährt, wenn sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind. Zahlungen, auch Vorkassen, haben nur befreiende Wirkung, wenn sie an uns geleistet werden. Dritte sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie legen eine Vollmacht vor.
15. Zurückhaltung und Aufrechnung
Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Abzüge, die nicht vereinbart sind, werden nicht anerkannt. Das gilt insbesondere für Aufwendungen des Bestellers, die nach der Verkehrsauffassung Kosten seiner eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit sind.
16. Teillieferungen
Wir sind zur Teillieferung berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Dies trifft insbesondere auf Aufträge zu, die aus mehreren Artikeln bestehen.
17. Rücktritt vom Vertrag
Wir sind berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Einstellung der Zahlungen durch den Besteller, Beantragung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder Verweigerung einer vertraglich vereinbarten und geforderten Sicherungsleistung oder Nichterbringung einer vertraglich vereinbarten und geforderten Sicherungsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist.
18. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sofern der Besteller Kaufmann ist, wird für beide Teile unser Firmensitz als Erfüllungsort und als Gerichtsstand Lahr/Schwarzwald vereinbart.

